Abgeschleppt in Zürich – was wirklich erlaubt ist

Das Auto ist verschwunden, der Abschleppdienst verlangt mehrere Hundert Franken – und ohne sofortige Zahlung soll es den Wagen nicht zurückgeben. Solche Fälle sorgen besonders im Raum Zürich immer wieder für Ärger. Doch die Rechtslage ist differenzierter, als viele glauben: Falsch parkierte Fahrzeuge dürfen tatsächlich abgeschleppt werden.

Auf öffentlichem Grund gelten jedoch andere Regeln als auf einem privaten Parkplatz. Und vor allem dürfen private Abschleppunternehmen nicht beliebige Kosten auf Falschparkierer überwälzen oder ein Fahrzeug einfach als Pfand zurückbehalten.

Dass Abschleppen in Zürich längst ein eigenes Geschäftsfeld ist, bestätigt sogar der Kanton. Die Zürcher Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich einige Firmen auf falsch parkierte Fahrzeuge auf Privatgrund spezialisiert haben, Parkplätze und Areale systematisch kontrollieren und teilweise Forderungen von bis zu 1’000 Franken stellen.

Eine öffentlich zugängliche Statistik, die einen massiven Anstieg der Abschleppfälle in den letzten Jahren belegen würde, gibt es allerdings nicht. Von einem zahlenmässig nachgewiesenen «Abschlepp-Boom» kann deshalb nicht seriös gesprochen werden. Sichtbar ist hingegen eine zunehmende Professionalisierung: Parkplatzüberwachung, Halterermittlung, Inkasso und sogar die Bestellung eines Abschleppwagens lassen sich inzwischen über spezialisierte Plattformen und Apps organisieren.

Für Autofahrer entscheidend ist deshalb eine andere Frage: Was darf ein Abschleppunternehmen tatsächlich – und was nicht?

Öffentlicher Grund: Ja, die Polizei darf abschleppen lassen

Bei öffentlichen Strassen ist die Ausgangslage relativ klar. Die Verkehrsregeln des Bundes legen fest, wo Fahrzeuge halten und parkieren dürfen. Parkieren ist unter anderem dort verboten, wo bereits das Halten untersagt ist, auf bestimmten Hauptstrassen, vor Grundstückszufahrten oder an Stellen, an denen andere Fahrzeuge behindert werden.

Ob ein falsch parkiertes Fahrzeug tatsächlich entfernt wird, richtet sich zusätzlich nach dem kantonalen Polizeirecht und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Im Kanton Zürich enthält das Polizeigesetz dafür eine ausdrückliche Grundlage. Die Polizei darf Fahrzeuge wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind, öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums behindern oder eine erhebliche Gefahr darstellen.

Das bedeutet: Es braucht nicht zwingend einen spektakulären Gefahrenfall, bevor abgeschleppt werden darf.

Ein klassisches Beispiel ist ein temporäres Halteverbot. Werden Parkfelder für einen Umzug, Bauarbeiten oder eine Veranstaltung rechtmässig reserviert und entsprechend signalisiert, kann ein trotzdem dort abgestelltes Fahrzeug entfernt werden.

Das Bundesgericht hatte bereits einen Zürcher Fall zu beurteilen, bei dem ein Auto auf einem für einen Wohnungsumzug reservierten und mit einem mobilen Halteverbot versehenen Parkplatz stand. Die Polizei versuchte zunächst, den Halter zu erreichen, wartete anschliessend noch einige Minuten und liess das Auto danach abschleppen. Das Bundesgericht beanstandete das Vorgehen nicht.

Auch bei aktuellen Grossveranstaltungen weist die Stadtpolizei regelmässig darauf hin, dass temporäre Halteverbote durchgesetzt werden. So wurde beispielsweise auch rund um Weltklasse Zürich vor aufgehobenen Parkplätzen und kostenpflichtigem Abschleppen falsch parkierter Fahrzeuge gewarnt.

Die Polizei darf aber nicht völlig willkürlich handeln

Auch ein behördlicher Abschleppentscheid muss verhältnismässig sein. Das bedeutet vereinfacht: Die Massnahme muss geeignet und notwendig sein, und der Eingriff darf nicht ausser Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat beispielsweise bestätigt, dass ein unberechtigt belegter Behindertenparkplatz grundsätzlich abgeschleppt werden darf. Menschen mit entsprechender Berechtigung seien besonders darauf angewiesen, einen solchen Parkplatz tatsächlich benutzen zu können.

Bei einer offensichtlich ungefährlichen Bagatelle kann die Interessenabwägung anders aussehen. Entscheidend sind die konkrete Situation, die Signalisation, eine mögliche Behinderung und die Frage, ob eine weniger einschneidende Lösung realistisch gewesen wäre.

Das Zürcher Polizeigesetz sieht grundsätzlich vor, dass eine Wegschaffung der betroffenen Person angedroht wird. In dringenden Fällen darf darauf verzichtet werden.


In Zürich kann die Polizei vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge entfernen lassen.

Was kostet das Abschleppen durch die Stadt Zürich?

Ein wichtiger Unterschied zu privaten Abschleppunternehmen besteht bei den Gebühren.

Für von der Stadtpolizei Zürich angeordnete Abschleppvorgänge existiert ein städtischer Gebührentarif. Dieser nennt eine pauschale Abschleppgebühr von 200 Franken. Erscheint die verantwortliche Person rechtzeitig und muss das bereits angeforderte Abschleppfahrzeug nicht mehr eingesetzt werden, ist eine Umtriebsgebühr für die Leerfahrt von 130 Franken vorgesehen.

Hinzu kommen gemäss Tarif eine Umtriebsgebühr von 90 Franken für die Rückgabe des Fahrzeugs sowie 120 Franken für das Ausrücken der Polizei. Je nach konkretem Fall können damit mehrere Kostenpositionen zusammenkommen. Eine allfällige Busse wegen des Parkverstosses ist davon zu unterscheiden.

Wichtig ist zudem: Bei einer polizeilichen Wegschaffung gelten andere Regeln für die Herausgabe als beim privaten Abschleppen. Das Zürcher Polizeigesetz erlaubt ausdrücklich, die Rückgabe eines polizeilich weggeschafften Fahrzeugs von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen.

Genau dieser Punkt führt häufig zu Missverständnissen, wenn ein privater Abschleppdienst im Auftrag eines Grundeigentümers tätig geworden ist.

Privatparkplatz: Auch dort kann abgeschleppt werden

Steht ein fremdes Auto auf einem privaten Parkplatz, handelt es sich grundsätzlich um eine Besitzesstörung. Eigentümer oder Mieter müssen es nicht einfach hinnehmen, dass ihr Parkplatz durch Unberechtigte blockiert wird.

Der Besitzesschutz des Zivilgesetzbuches erlaubt Gegenmassnahmen. Das bedeutet aber nicht, dass bei jedem noch so kurzen Fehlparkieren sofort der Abschleppwagen gerufen werden darf.

Die Kantonspolizei Zürich formuliert die Anforderungen ausdrücklich: Abschleppen muss verhältnismässig sein.

Wird der Parkplatz dringend gebraucht oder eine Einfahrt blockiert und lässt sich die verantwortliche Person nicht mit vernünftigem Aufwand finden, kann ein Abschleppdienst zulässig sein.

Liegt dagegen beispielsweise eine Telefonnummer sichtbar hinter der Frontscheibe oder befindet sich die Lenkerin offensichtlich in unmittelbarer Nähe, soll sie zunächst aufgefordert werden, das Fahrzeug selbst wegzustellen.

Diese Differenzierung ist entscheidend. Ein Parkplatzbesitzer hat ein berechtigtes Interesse daran, über seinen Platz verfügen zu können. Gleichzeitig verursacht ein Abschleppvorgang Kosten und einen erheblichen Eingriff für den Fahrzeughalter.

Auch die Kantonspolizei Zürich weist in einem Beitrag über fremde Fahrzeuge auf privaten Parkplätzen darauf hin, dass der Berechtigte zwar abschleppen lassen kann, dabei aber die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen beachten muss.

Zunächst bezahlt grundsätzlich der Auftraggeber

Hier liegt einer der am häufigsten missverstandenen Punkte.

Wer eine Abschleppfirma bestellt, schliesst zunächst selbst den Auftrag mit dem Unternehmen ab. Nach dem Auftragsrecht schuldet deshalb grundsätzlich der Auftraggeber der Abschleppfirma deren Vergütung.

War das Abschleppen notwendig und verhältnismässig, können angemessene Kosten anschliessend als Schadenersatz vom Falschparkierer zurückgefordert werden.

Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Beträge, welche die Abschleppfirma auf ihre Rechnung schreibt, automatisch vom Fahrzeughalter geschuldet sind.

Der Geschädigte hat eine Schadenminderungspflicht. Er darf einen entstandenen Schaden nicht unnötig vergrössern und anschliessend vollständig auf den Verursacher überwälzen.

675 Franken für ein Motorrad waren zu viel

Gerade beim Preis wird die Zürcher Rechtsprechung interessant.

Das Obergericht des Kantons Zürich befasste sich mit einem Fall, in dem für das Abschleppen eines Motorrads 675 Franken verlangt wurden. Nach Angaben des Kantons lag dieser Betrag bei mehr als dem Doppelten des damaligen Tarifs der Stadtpolizei.

Das Gericht betrachtete diese Höhe als klar ausserhalb dessen, was als Schadenersatz gegenüber dem Falschparkierer geltend gemacht werden konnte.

Damit existiert zwar keine schweizweit einheitliche gesetzliche Preisliste für private Abschleppunternehmen. Es existiert aber ebenso wenig ein Freibrief, beliebige Beträge auf den Falschparkierer abzuwälzen.

Entscheidend sind die angemessenen und tatsächlich begründbaren Kosten.

Das gilt ähnlich bei sogenannten Umtriebsentschädigungen. Dabei handelt es sich nicht um eine staatliche Busse, sondern um einen privatrechtlichen Anspruch für tatsächlich entstandenen Aufwand. Einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen solcher Umtriebsentschädigungen bei Falschparkern bietet auch Polizei.news.

Der Kanton Zürich verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Arbeitsaufwand für die Durchsetzung des Anspruchs, Porto, Papier und einfache Zahlungsadministration berücksichtigt werden können. Allgemeine Kosten der Parkplatzüberwachung dürfen dagegen nicht einfach auf einen einzelnen Falschparkierer abgewälzt werden.

In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall wurden 52 Franken Umtriebsentschädigung als angemessen anerkannt.


Auch Privatparkplätze dürfen geschützt werden – allerdings muss das Abschleppen verhältnismässig sein.

Der wichtigste Punkt: Das Auto ist kein Pfand

Besonders heikel wird es, wenn ein privates Abschleppunternehmen das Fahrzeug auf seinem Gelände stehen hat und erklärt: «Ohne Zahlung gibt es das Auto nicht zurück.»

Nach der Zürcher Rechtslage ist genau das grundsätzlich nicht zulässig.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat festgehalten, dass einem solchen privaten Abschleppunternehmen kein Retentionsrecht am abgeschleppten Fahrzeug zusteht.

Der Abschlepper kann also eine behauptete Forderung stellen. Er kann eine Rechnung senden, mahnen und die Forderung nötigenfalls auf dem Zivilweg durchsetzen.

Er darf das fremde Auto aber nicht einfach als Druckmittel behalten, bis eine strittige Rechnung bezahlt ist.

Der Kanton Zürich formuliert dies ungewöhnlich deutlich: Das zurückbehaltene Fahrzeug muss herausgegeben werden, auch wenn die Abschlepprechnung noch nicht bezahlt wurde.

Eine Herausgabeverweigerung zur Erzwingung einer Zahlung kann unter Umständen den Tatbestand der Nötigung oder sogar der Erpressung erfüllen.

Was tun, wenn der Abschlepper das Auto nicht herausgibt?

Betroffene befinden sich häufig in einer schwierigen Situation. Sie brauchen ihr Fahrzeug, stehen auf dem Gelände einer Abschleppfirma und werden mit einer sofortigen Forderung von mehreren Hundert Franken konfrontiert.

Die Zürcher Behörden empfehlen hier keinen rechtsfreien Faustkampf am Schalter.

Weigert sich ein privates Unternehmen, das Fahrzeug herauszugeben, kann die Polizei beigezogen und eine Anzeige wegen Nötigung erstattet werden. Die Staatsanwaltschaft kann nach Angaben des Kantons im entsprechenden Fall eine sofortige Herausgabe des Fahrzeugs anordnen. Eine solche Anordnung kann nötigenfalls durch die Polizei durchgesetzt werden.

Ebenso sollte niemand unter Druck eine Schuldanerkennung unterschreiben, ohne zu verstehen, was damit anerkannt wird. Bereits 2018 warnte die Kantonspolizei davor, dass Betroffene bei Streitigkeiten teilweise zur Unterzeichnung entsprechender Formulare gedrängt worden seien.

Wer bereits bezahlt hat und die Höhe bestreitet, befindet sich dagegen regelmässig in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Dann kann es darum gehen, einen nicht geschuldeten Teil zurückzufordern.

Richterliches Parkverbot ist nochmals etwas anderes

Auch ein weiteres Missverständnis ist verbreitet: Nicht jedes Schild «Privatparkplatz – widerrechtlich Parkierende werden gebüsst» macht aus dem Fehlverhalten automatisch eine staatlich verfolgbare Übertretung.

Auf rein privaten, nichtöffentlichen Verkehrsflächen kann die Polizei wegen des blossen Falschparkierens grundsätzlich keine normale Ordnungsbusse ausstellen.

Eigentümer können jedoch beim Gericht ein sogenanntes gerichtliches Verbot beantragen. Wird ein solches rechtsgültig errichtetes Verbot missachtet, kann eine Anzeige erfolgen.

Abschleppen und gerichtliches Verbot sind damit zwei unterschiedliche Instrumente. Ein gerichtliches Verbot ist nicht zwingend Voraussetzung dafür, ein tatsächlich störendes Fahrzeug verhältnismässig entfernen zu lassen.

Warum das Geschäft so attraktiv geworden ist

Hier lässt sich erklären, weshalb Autofahrer zunehmend den Eindruck eines boomenden Geschäfts erhalten – auch wenn belastbare Zürcher Fallzahlen fehlen.

Das Geschäftsmodell lässt sich inzwischen stark automatisieren. Parkplatzberechtigte fotografieren ein Fahrzeug, übermitteln Kontrollschild und Standort per App, und Dienstleister übernehmen Dokumentation, Halterermittlung, Forderungsmanagement, Inkasso und gegebenenfalls den Abschleppvorgang.

Teilweise werben Anbieter damit, dass für Grundeigentümer überhaupt keine Kosten entstehen. Die Forderung wird stattdessen abgetreten und gegenüber dem Falschparkierer geltend gemacht.

Eine solche Zession ist grundsätzlich zulässig. Sie ändert aber nichts daran, dass nur ein tatsächlich bestehender und rechtlich durchsetzbarer Anspruch übertragen werden kann.

Aus einem überhöhten Betrag wird durch die Abtretung keine berechtigte Forderung.

Genau deshalb ist die Kontrolle der Verhältnismässigkeit so wichtig. Wer mit jedem abgeschleppten Fahrzeug unmittelbar Geld verdient, besitzt naturgemäss ein wirtschaftliches Interesse am Abschleppvorgang. Das allein macht das Geschäftsmodell nicht rechtswidrig. Es bedeutet aber auch nicht, dass jede Abschleppentscheidung und jede Rechnung automatisch rechtmässig ist.


Private Abschleppunternehmen dürfen nicht beliebige Beträge auf Falschparker überwälzen.

Öffentlich und privat darf nicht verwechselt werden

Für Autofahrer ist deshalb eine einzige Frage besonders wichtig: Wo stand das Auto?

Auf öffentlichem Grund handelt die Polizei beziehungsweise ein von ihr beauftragtes Abschleppunternehmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge können entfernt werden, und die anfallenden gesetzlichen beziehungsweise kommunalen Kosten können dem verantwortlichen Halter oder Lenker auferlegt werden. Im Zürcher Polizeirecht kann die Herausgabe sogar von der Bezahlung der entsprechenden Kosten abhängig gemacht werden.

Auf Privatgrund besteht dagegen grundsätzlich ein zivilrechtliches Verhältnis. Der Eigentümer oder Mieter darf seinen Besitz schützen, das Abschleppen muss jedoch verhältnismässig sein. Die angemessenen Kosten können zurückgefordert werden.

Der private Abschleppdienst besitzt aber kein allgemeines Recht, das Auto bis zur Begleichung einer umstrittenen Forderung zurückzubehalten.

Was Autofahrer konkret beachten sollten

Wer sein Auto nicht mehr findet, sollte zunächst klären, ob es polizeilich oder privat abgeschleppt wurde. Private Abschleppunternehmen melden abgeschleppte Fahrzeuge im Kanton Zürich üblicherweise der Polizei, damit der Fahrzeughalter den Standort erfahren kann.

Anschliessend sollte die Grundlage des Abschleppvorgangs dokumentiert werden: Standort, Signalisation, Parkplatzmarkierung, Zeitpunkt, allfällige Hinweisschilder und die Rechnung des Abschleppers.

Bei einer privaten Forderung lohnt sich zudem ein genauer Blick auf die einzelnen Positionen. Eine Rechnung von mehreren Hundert Franken ist nicht allein deshalb rechtmässig, weil sie auf einem Formular eines Abschleppunternehmens steht.

Genauso falsch wäre allerdings die umgekehrte Annahme, man müsse als Falschparkierer grundsätzlich nichts bezahlen. Wer einen fremden Privatparkplatz blockiert und dadurch einen notwendigen, verhältnismässigen Abschleppvorgang verursacht, kann für die angemessenen Kosten verantwortlich werden.

Der entscheidende Begriff lautet deshalb auf beiden Seiten: Verhältnismässigkeit.

Das Abschleppen ist erlaubt – ein Freibrief zum Kassieren aber nicht

Die Antwort auf die Ausgangsfrage ist damit eindeutig und gleichzeitig differenziert.

Ja, in Schweizer Städten können Fahrzeuge aus Park- und Halteverboten abgeschleppt werden. In Zürich gibt es dafür eine klare gesetzliche Grundlage. Auch auf Privatgrund kann das Entfernen eines unberechtigt abgestellten Fahrzeugs zulässig sein.

Nein, daraus folgt nicht, dass ein privates Abschleppunternehmen beliebige Gebühren verlangen und das Auto bis zur sofortigen Bezahlung zurückbehalten darf.

Gerade Zürich zeigt, wie weit das Geschäft inzwischen professionalisiert ist. Der Kanton spricht selbst von Unternehmen, die Privatparkplätze systematisch kontrollieren und Gebühren von bis zu 1’000 Franken verlangen. Gleichzeitig haben Zürcher Gerichte und Behörden klare Grenzen gesetzt.

675 Franken für das Abschleppen eines Motorrads wurden bereits als deutlich überhöht beurteilt. Für private Abschleppfirmen besteht kein Retentionsrecht am Fahrzeug. Und übertriebene Kosten können nicht einfach als Schaden auf den Falschparkierer überwälzt werden.

Die wichtigste Erkenntnis lautet deshalb: Ein Parkfehler kann teuer werden. Er setzt die Rechte des Fahrzeughalters aber nicht ausser Kraft.

 

Quelle: belmedia-Redaktion
Bildquelle: Titelbild – KI-Bild; Bild 2 – KI-Bild; Bild 3 – KI-Bild; Bild 4 – KI-Bild

Publireportagen

Empfehlungen